Satzung des Automobil-Club Kitzingen e.V. im ADAC

in der von der Mitgliederversammlung am 17. April 1980 beschlossenen Neufassung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der am 14. April 1924 in Kitzingen gegründete Ortsclub führt den Namen
„Automobilclub Kitzingen e.V. im ADAC“
Er hat seinen Sitz in Kitzingen und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Kitzingen eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele


1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§§ 51 - 68 AO).
2. Zweck des Clubs ist die Förderung des Motorsports. Er führt selbst Motorsport-veranstaltungen durch und ermöglicht
seinen Mitgliedern die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen. Es sind dies u.a. Motorrennen, Rallyes,
Fahrtüchtigkeitsprüfungen sowie verkehrserzieherische Übungen.
3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs sollen auch Mitglieder des ADAC-Hauptverbandes sein. Die Mitgliedschaft beim
Hauptverband ist jedoch keine Bedingung für die Aufnahme in den Ortsclub.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben
haben.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
3. Vor der Ernennung eines Ehrenmitgliedes soll der ADAC-Gau gehört werden.


§ 4 Aufnahme


1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von
mindestens fünf Clubmitgliedern, von denen drei dem Vorstand angehören müssen, entscheidet über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Vom Vorstand
abgewiesenen Bewerbern steht das Recht zu, in der Mitgliederversammlung ihren Antrag auf Mitgliedschaft erneut zu
stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Annahme oder die Ablehnung der Mitgliedschaft
endgültig.
Der Antrag ist mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten.
Das gleiche Petitionsrecht haben Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden.


 


1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und
Zahlungsweise die Generalversammlung jährlich festlegt.
2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Quittung ausgehändigt. Der Einzahlungs- oder
Überweisungsbeleg einer Bank ersetzt eine Quittung.
3. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs erhalten
keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
b) die Interessen des Ortsclubs eine solche Maßnahme als not wendig erscheinen lassen.
3. Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.


§ 7 Leitung des Clubs


1. Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand und die Gesamtvorstandschaft.


§ 8 Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie soll jährlich vor der Mitgliederversammlung des
Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher
Form oder durch ein Mitteilungsblatt des Ortsclubs oder durch eine Veröffentlichung in der „Kitzinger Zeitung“
einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmlisten
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
d) Berichte der Referenten
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge
h) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
i) Verschiedenes
3. Der Gau-Vorstand ist unter der Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.


§ 9 Wahlen


1. In der Generalversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es
entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
d) über die Auflösung des Clubs
e) über Wegfall bzw. Änderung des Zwecks des Clubs
Sinkt die Mitgliederzahl unter 50 Mitglieder und hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Clubs, die in diesem
Fall vom Vorstand zu beantragen ist, nicht beschlossen, so hat der Vorstand die Auflösung des Clubs zu veranlassen.
4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen,
wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
5. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie
müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a) auf Antrag der Vorstandschaft mit erweitertem Ausschuss
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
2. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die
gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet
werden.


§ 11 Der Vorstand


1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sportleiter
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwarte) führen können.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
3. Der Vorstand wird in der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
4. Die unter 1 - 5 aufgeführten Mitglieder der Gesamtvorstandschaft bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der
Ortsclub wird im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gesetzlich vertreten.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

 


§ 12 Satzungsänderungen


Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand
geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.


§ 13 Auflösung


1. Die Auflösung des Clubs, die Aufhebung oder Wegfall bzw. eine Änderung des Zwecks des Clubs kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen
beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung ernennen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Clubs an die „Arbeitskreis des ADAC zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit GmbH“ in
München. (Als besonders förderungswürdig anerkannt durch das FA München für Körperschaften vom 10.04.1967,
Sachgeb. VII/4 St.Nr. 51/A1).
4. Soll das Vermögen durch Mitgliederbeschluß einer anderen Institution übergeben werden, so muss feststehen, daß
diese das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.
Die Einwilligung des zuständigen Finanzamts zu der beabsichtigten Vermögensabgabe muss vorher eingeholt werden.
5. Ein Beschluss, der die Vermögensbindung so ändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr
entspricht, kann nicht gefasst werden.


§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht
Kitzingen.

 

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